Tagfahrlicht genügt nicht

Von Nebel spricht man, wenn die Sichtweite geringer als ein Kilometer ist. Blickt man schon 200 Meter vor sich auf eine weiße Wand, gilt der Nebel als stark. Spätestens dann heißt es: langsam fahren und Abblendlicht an. Das Fernlicht aber bleibt aus, denn die feinen Wassertröpfchen reflektieren das Licht und verschlechtern die Sicht. Liegt die Sicht unter 50 Metern, gilt auch auf Autobahnen Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Als Messhilfen dienen dem Autofahrer dabei die Leitpfosten am Straßenrand. Sie stehen immer 50 Meter auseinander. Tagfahrlicht  allein reicht bei Nebel auf keinen Fall aus. Stattdessen muß auch tagsüber das Abblendlicht eingeschaltet werden. Dabei sollte man sich aber auch nicht auf die ansonsten zuverlässige Lichtsensorik moderner Autos verlassen sondern lieber selbst zum Schalter greifen. Bei weniger als 150 Meter Sichtweite dürfen die Nebelleuchten aktiviert werden, Nebelschlußleuchten hingegen erst bei einer Sichtweite von unter 50 Metern. Sonst kann der nachfolgende Verkehr geblendet werden.  QuelleFirmenauto  5/2015

Krankenakte Einsichtrecht

Gefunden bei:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/krankenakte.html

Bitte lesen Sie diesen Artikel auf der o.g. Seite weiter

Erben haben Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Erblassers

Am 26.02.2013 ist ein neues ?Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten? in Kraft getreten. Ziel der neuen Regeln war laut Gesetzesbegr?ndung die Rechte der Patienten ?transparent, rechtssicher und ausgewogen? zu gestalten. In dem neuen Gesetz wurde erstmals im deutschen Recht der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kodifiziert. Weiter war erkl?rtes Ziel des neuen Gesetzes die St?rkung von Patientenrechten bei Behandlungsfehlern.

Gefunden bei:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/krankenakte.html

Besser drauf ohne Tabak / Ex-Raucher fühlen sich besser

Besser drauf ohne Tabak / Ex-Raucher fühlen sich besser und schlafen wohl auch besser

http://www.layermedia-adserver.de/www/delivery/ck.phpn=aeb03172&cb=INSERT_RANDOM_NUMBER_HERE‘ target=’_blank‘><img src=‘

http://www.layermedia-adserver.de/www/delivery/avw.php?zoneid=206&cb=INSERT_RANDOM_NUMBER_HERE&n=aeb03172&ct0=INSERT_CLICKURL_HERE‘ border=’0′ alt=“

(industrietreff) – Noch mehr Gründe, mit dem Rauchen aufzuhören:
Ex-Raucher sind psychisch besser drauf als Menschen, die weiterhin
zur Zigarette greifen. Laut einer britischen Analyse von 26 Studien
leiden Aussteiger seltener an Depressionen und Ängsten, berichtet das
Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“. Nach einer Untersuchung von
US-Wissenschaftlern schlafen Ex-Raucher zudem wohl auch besser.
Tabakrauch bringe den Schlaf-Wach-Rhythmus durcheinander.

Dieser Beitrag ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung
frei.

Das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“ 4/2014 liegt in den
meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung
an Kunden abgegeben.

Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla(at)wortundbildverlag.de
www.wortundbildverlag.de
www.senioren-ratgeber.de

Krankenakten nach dem Tod

Gefunden bei:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/krankenunterlagen_erben.html

Bitte lesen Sie diesen Artikel auf der o.g. Seite weiter

OLG München ? Urteil vom 09.10.2008 ? 1 U 2500/08

Über die Frage, ob sich der den Erblasser vor dessen Tod behandelnder Arzt auf seine Schweigepflicht berufen kann, wenn die Erben die Krankenakte heraus verlangen, hatte das OLG München zu entscheiden.

Gefunden bei:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/krankenunterlagen_erben.html

Kosten für Beerdigung

Gefunden bei:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/kosten_beerdigung.html

lLesen Sie diesen Artikel auf der o.g. Seite weiter

Die Kosten der Beerdigung ? Wer hat sie zu tragen?

Die Frage, wer für die Kosten der Bestattung des Erblassers aufzukommen hat, gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Gem?? ? 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trägt der Erbe, oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, die Kosten der Beerdigung.

Gefunden bei:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/kosten_beerdigung.html

Begräbnisstätte

Gefunden bei:

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/totensorge.html

Bitte lesen Sie diesen Artikel auf der o.g. Seite weiter

Die Totensorge ? Wer bestimmt, wo ein Mensch begraben wird?

LG München ? Urteil vom 19.07.2012 ? 8 S 1752/12

Man mag es kaum glauben, aber auch über die Frage wo ein Verstorbener seine letzte Ruhe findet, wird vor den Gerichten erbittert gestritten. So musste unlängst das Landgericht in zweiter Instanz über den Begräbnisort einer 13.10.2010 verstorbenen Erblasserin entscheiden.

Gefunden bei:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/totensorge.html

Erbrechtratgeber

Gefunden bei:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_12.html

Bitte lesen Sie diesen Artikel auf der o.g. Seite weiter

Was muss man nach einem Todesfall veranlassen ?

Ist ein Angehöriger verstorben, so sind eine Reihe von Fragen zu klären bzw. Maßnahmen zu veranlassen.
Testament beim Nachlassgericht abliefern

Vorhandene Testamente sind umgehend bei dem Nachlassgericht, d.h. bei dem Amtsgericht bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, abzuliefern.

Gefunden bei:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_12.html

Schiffen und Flugzeuge im Internet verfolgen

Für alle, welche sich für den Weltverkehr mittels Schiffen und Flugzeugen interessieren (und auch mit der Maus bei Landkarten zum verschieben, vergrössern usw. auskennen), hier URLs, wo man tolle Informationen in Echtzeit bekommen kann. Auch über die Fahrzeuge kann man oft durch direktes anklicken mehr erfahren.

Für Schiffe:
www.marinetraffic.com

oder

www.shipfinder.co

(nicht com, dies ist eine andere URL, wo man den Namen des Schiffes kennen muss)

Für Flugzeuge:
www.planefinder.net

Funktioniert natürlich nur bei den Flugzeugen/Schiffen, welche die entsprechnden Positionsgeräte an Bord haben. Auch auf der Donau bzw. dem Rhein kann man  im Winter leider keine Passagierschiffe – nachverfolgen.

Straf- und bußgeldrechtliche Risiken des Schlafapnoekranken im Straßenverkehr

Straf- und bußgeldrechtliche Risiken des Schlafapnoekranken im Straßenverkehr Von Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in der Kanzlei Caspers & Mock in Koblenz. Bei chronischen Schlafstörungen besteht bekanntlich eine stark erhöhte Verkehrsunfallgefahr. Personen mit Schlafapnoe haben statistisch eine siebenmal höhere Unfallrate als andere motorisierten Verkehrsteilnehmer. Neben diversen nachteiligen zivilrechtlichen Folgen hat der Schlafapnoiker vor allem straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Werden durch einen Unfall andere Verkehrsteilnehmer verletzt – oder in schweren Fällen – getötet, droht eine Bestrafung wegen Fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch) oder Fahrlässiger Tötung (§ 222 Strafgesetzbuch). Die Fahrlässigkeit des Schlafapnoekranken besteht darin, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer Acht gelassen zu haben, dass trotz der chronischen Schlafstörung die Gefährdung Dritter und das Einschlafen hingenommen wird. Nickt der Unfallverursacher im fließenden Verkehr am Lenkrad ein, muss er demnach damit rechnen, mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überzogen zu werden. Bei unbehandelter, aber diagnostizierter Schlafapnoe besteht das zusützliche Risiko, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine vorsätzliche Straftat vorwirft, da er den Verkehrsunfall billigend in Kauf genommen habe. Dem Beschuldigten wird also vorgeworfen, die Müdigkeit bemerkt zu haben und sich dennoch ans Steuer gesetzt zu haben. Bei fahrlässigen Körperverletzungen kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen, bei fahrlässiger Tötung kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Es muss aber für eine strafrechtliche Verurteilung nicht unbedingt zum Schlimmsten, dem Unfall, kommen: Schon wer Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch gesundheitliche Mängel konkret gefährdet, begeht den Straftatbestand der Gefährdung im Straßenverkehr gem. § 315 c StGB. Die extreme Übermüdung ist als Mangel in diesem Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie dem juristischen Schrifttum anerkannt (vgl. Bundesgerichtshof VRS 14, S. 284, Cramer/Sternberg-Lieben, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006). Aufgrund der gravierenden straf- und bußgeldrechtlichen Folgen sollte unbedingt ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dessen Aufgabe wird es sein, zu prüfen, ob der Schlafapnoiker überhaupt schuldfähig ist bzw. war. Gem. § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Gem. § 21 StGB liegt verminderte Schuldfähigkeit vor, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich reduziert ist. Bei Schlafapnoikern, die von Sekunde zu Sekunde im Straßenverkehr einschlafen, besteht die Problematik, dass der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde liegen muss (Grundsatz „nulla poene sine culpa“). Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer strafrechtlichen Schuld. Bei Schlafenden ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht in der Lage sind, einen strafrechtlich relevanten Willen zu entfalten (Lenckner/Eisele, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27.Auflage 2006,Vorbemerkungen zu den §§ 13ff., Rn 39). Die Übermüdung, die zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zählt (Lenckner/Perron, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, § 20 StGB, Rn 13), kann daher zu einem Schulunfähigkeitsgrund führen. Im Einzelfall kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Prozess notwendig werden. Gegen einen Verschuldensvorwurf kann im Einzelfall sprechen, dass keine wahrnehmbaren Anzeichen oder Vorwarnungen vorlagen. Daneben können bußgeldrechtlich beim Einschlafen im Verkehr Geldbußen und Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg drohen. Überfährt der Schlafapnoiker bei Rot eine Ampel, kann ein Bußgeldbescheid (Nr. 132.1 BKat, § 37 II StVO), ggfl. mit Fahrverbot ergehen. Selbiges gilt für das Verursachen eines Verkehrsunfalls. Da dem Beschuldigten ein gesetzliches Schweigerecht zusteht, sollten gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache gemacht werden. Unabhängig davon, ob es zu einer Verurteilung aufgrund eines Verkehrsdelikts kommt, droht jedenfalls ein Nachspiel für die Inhaber von Führerscheinen. Diese müssen gem. § 11 der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird hierdurch eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung Regelungen zur Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Menschen mit chronischen Schlafstörungen vorgesehen. Unbehandelte Schlafst?rungen mit Tagesschl?frigkeit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nach Ziff. 11.2.1 zur Fahruntauglichkeit führen, wenn eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt. Nur behandelte Schlafstörungen führen zur Fahrtauglichkeit, wenn keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt. In jedem Fall fordert der Gesetzgeber als Auflagen regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit. Die Frage, was der Gesetzgeber unter einer ausreichenden „Behandlung“ versteht, wird offen gelassen. Verlangt werden muss hier, dass ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird oder eine Therapie (z.B. CPAP) absolviert worden ist. Nicht ausreichend dürfte allein die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe ohne fachliche medizinische Betreuung sein. Schon drei bis vier Wochen nach Beginn einer CPAP-Therapie ist die Fahrtauglichkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen im Regelfall wiederhergestellt. Bestimmte Atemgeräte können übrigens auch bei laufendem Motor über Zigarettenanzünder angewendet werden. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind unbedingt anzuraten. Unter der Voraussetzung, dass die Führerscheinstelle Kenntnis von der Schlafstörung erhält, muss demnach ernsthaft mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Geht die Verwaltungsstelle zu Unrecht von falschen Tatsachen aus, z.B. von einer unbehandelten Schlafstörung, so kann gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt werden. Wird der sofortige Vollzug der Führerscheinentziehung angeordnet, kann im Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hilfe beansprucht werden. Diese Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung gelten wohlgemerkt für alle Führerscheinklassen und nicht etwa nur für Berufslastkraftfahrer. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, darf der Schlafapnoiker nicht mehr Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, ansonsten droht eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. ? 21 StVG.