Im Januar unterwegs bei schönstem Wetter auf der Autobahn, am Himmel keine Wolke die Fahrbahn absolut trocken. Auf einem geregelten Verkehrsschild erscheint der WARNHINWEIS „NEBEL“. Verwunderung ja.
Einige Kilometer weiter dann eine Geschwindigkeitseinschränkung auf 80 km/h und darunter der Zusatz „bei Nässe“ . Fahrbahn weiterhin trocken weiter mit der bisherigen Geschwindigkeit.
Etwas später die Konstellation, mit der sich das OLG Hamm beschäftigt hatte: 80 km/h mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ . Aus der Sicht eines Fahrers gab es keine winterlichen Straßenverhältnisse und er war verwundert als ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45km/h vorgeworfen wurde. Sein Motto : wo kein Schnee liegt kein Limit – jedenfalls sei die Beschilderung nicht i.O. bzw. irreführend. Nein sagte da der Richter und verhängte auch noch ein einmonatiges Fahrverbot. Der Bußgeldsenat verfasste eine trickreiche Begründung. „Bei Nässe“ enthalte eine „verbale zeitliche Einschränkung“ die bei einer alleinstehenden SCHNEEFLOCKE fehle. Ein solcher Hinweis diene nur zur Information über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde und zur Erhöhung der Akzeptanz eines Schildes bei den Verkehrsteilnehmern. Damit müsse die angegebene Geschwindigkeit immer eingehalten werden, selbst wenn die Fahrbahn eben nicht nass oder schneebedeckt ist. OLG Hamm Az 1 RBs 125/14
Quelle Firmenauto 5/2015