Dachlawinen, vereiste Gehwege/Straßen Parkplätze/Park-Buchten gehören zum Winter.
Aber wer kommt für Personen/Sachschäden auf:
Dachlawinen:
Wer durch Dachlawinen oder Eiszapfen körperlichen oder Sachschaden bekommt hat leider keine guten Karten. Ein Urteil des Amtsgerichts München AZ 132 C 11208/08 sagt aus, daß sich jeder selbst vor Schaden von oben schützen muß.
Fußgänger:
Wer zu Fuß ausrutscht, muß nachweisen, daß der Zustand der allgemeinen Glätte vorlag.
Einzelne vereiste Stellen werden nicht anerkannt. Auch muß die Unterlassung der allgemeinen Streupflicht von 7,00 – 20:00 Uhr nachgewiesen werden.
Zur Streupflicht sind Firmen, Gemeinden, Städte, Vermieter, Eigentümer usw. verpflichtet.
Das Abstreuen und Räumen muß regelmäßig erfolgen auch während des Schneefalls bzw. Eisregens.
Bei Eisregen genügt es aber die Rutschgefahr zu verringern
Autofahrer:
Wer mit dem Fahrzeug auf Glatteis ins Schleudern gerät, kann im besten Fall mit einer Teilschuld rechnen.
Die Räumpflicht der Städte und Gemeinden endet ab 21:00 Uhr.
Eine völlige Gefahrlosigkeit auf winterlichen Straßen kann nicht erreicht werden AZ 12 0 214/09 LG Coburg.
Für Städte und Gemeinden besteht innerhalb geschlossener Ortschaften Räum und Streupflicht nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen. Radwege und Fußwege sind nicht gerade wichtig oder bedarf keiner Streuung wie z.B. der Winter in Hamburg 2009/10 gezeigt hat.
Gleiches Recht /Pflicht für alle??