Vermieter: Eigenbedarf bei Schnarcher

Vermietung:  Eigenbedarf für Schnarcher 

Weil der Vermieter ein starker Schnarcher ist, muß ein Mieter aus Remagen jetzt seine Wohnung räumen.
Der Vermieter hatte die im gleichen Haus gelegene Zwei-Zimmerwohnung des Mieters wegen Eigenbedarfs gekündigt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) begründete er die
Kündigung damit, daß er seit eineinhalb Jahren unter chronischem Schnarchen leide, so daß seine Ehefrau ein eigenes Schlafzimmer brauche.
Das Amtsgericht Sinzig und das Landgericht Koblenz (14 S 216/98) gaben dem Vermieter und seiner Eigenbedarfsklage recht: Es sei nachvollziehbar und vernünftig, daß der Vermieter einen weiteren Raum zur Eigennutzung wünscht, in dem seine Frau getrennt von ihm schlafen kann. Die Ehefrau hatte überzeugend erklärt, da? sie aufgrund des Schnarchens nicht mehr im gemeinschaftlichen Schlafzimmer schlafen kann, sondern die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer verbringt. Deshalb leide die Vermieter-Ehefrau an erheblichem Schlafmangel, der bereits zu gesundheitlichen Schwierigkeiten geführt habe.
Das Argument des Mieters, der Vermieter hätte schon bei Abschluß des Mietvertrages vor drei Jahren von seinen Schnarch-Problemen wissen müssen, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht erklärte, daß bei Abschluß des Mietvertrages der Vermieter offensichtlich noch die Hoffnung hatte, seine Probleme durch ärztliche Hilfe lösen zu können, dies sei durch ärztliche Atteste belegt.
Amtsgericht Sinzig und das Landgericht Koblenz (14 S 216/98)

Quelle: Deutscher Mieterbund

Verlust des Versicherungsschutzes bei Verschweigen einer Erkrankung

Verlust des Versicherungsschutzes bei Verschweigen einer Diabetes-Erkrankung
Dies gilt natürlich auch für viele andere Erkrankungen
Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 1733/01) hat entschieden, dass ein Diabetiker seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er bei Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung schwere Erkrankungen oder erkennbar chronischen Erkrankungen verschweigt. Es ist dann in der Regel anzunehmen, dass sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, dass ihn der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Beantwortung nur mit erschwerten Bedingungen oder Leistungsausschlüssen aufnehmen würde.

Arbeitsrecht Urlaubsrecht-ungekürzt erholen

Arbeitsrecht: Dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Beschäftigten kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis  ruht?   Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Es kommt auf die genauen Umstände an. Grundsätzlich ist der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub allein an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vereinbaren beide Seiten ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, ist eine Urlaubskürzung nur dann möglich, wenn spezielle gesetzliche Bestimmungen das Recht auf Kürzung ausdrücklich vorsehen. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit besteht die Möglichkeit beispielsweise.                                                                                                      Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin neun Monate unbezahlten Urlaub genommen, um sich um die Pflege eines Angehörigen zu kümmern. Das maßgebliche Pflegegesetz beinhalte aber keinen Passus, der den Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs berechtige, stellte das BAG klar (AZ: 9AZR 678/12) Quelle: AOK   pa  praxis aktuell 1/2015 Unternehmermagazin der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Krankenakte Einsichtrecht

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Erben haben Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte des Erblassers

Am 26.02.2013 ist ein neues ?Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten? in Kraft getreten. Ziel der neuen Regeln war laut Gesetzesbegr?ndung die Rechte der Patienten ?transparent, rechtssicher und ausgewogen? zu gestalten. In dem neuen Gesetz wurde erstmals im deutschen Recht der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kodifiziert. Weiter war erkl?rtes Ziel des neuen Gesetzes die St?rkung von Patientenrechten bei Behandlungsfehlern.

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Erbrechtratgeber

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Was muss man nach einem Todesfall veranlassen ?

Ist ein Angehöriger verstorben, so sind eine Reihe von Fragen zu klären bzw. Maßnahmen zu veranlassen.
Testament beim Nachlassgericht abliefern

Vorhandene Testamente sind umgehend bei dem Nachlassgericht, d.h. bei dem Amtsgericht bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, abzuliefern.

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Straf- und bußgeldrechtliche Risiken des Schlafapnoekranken im Straßenverkehr

Straf- und bußgeldrechtliche Risiken des Schlafapnoekranken im Straßenverkehr Von Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in der Kanzlei Caspers & Mock in Koblenz. Bei chronischen Schlafstörungen besteht bekanntlich eine stark erhöhte Verkehrsunfallgefahr. Personen mit Schlafapnoe haben statistisch eine siebenmal höhere Unfallrate als andere motorisierten Verkehrsteilnehmer. Neben diversen nachteiligen zivilrechtlichen Folgen hat der Schlafapnoiker vor allem straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Werden durch einen Unfall andere Verkehrsteilnehmer verletzt – oder in schweren Fällen – getötet, droht eine Bestrafung wegen Fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch) oder Fahrlässiger Tötung (§ 222 Strafgesetzbuch). Die Fahrlässigkeit des Schlafapnoekranken besteht darin, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer Acht gelassen zu haben, dass trotz der chronischen Schlafstörung die Gefährdung Dritter und das Einschlafen hingenommen wird. Nickt der Unfallverursacher im fließenden Verkehr am Lenkrad ein, muss er demnach damit rechnen, mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überzogen zu werden. Bei unbehandelter, aber diagnostizierter Schlafapnoe besteht das zusützliche Risiko, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine vorsätzliche Straftat vorwirft, da er den Verkehrsunfall billigend in Kauf genommen habe. Dem Beschuldigten wird also vorgeworfen, die Müdigkeit bemerkt zu haben und sich dennoch ans Steuer gesetzt zu haben. Bei fahrlässigen Körperverletzungen kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen, bei fahrlässiger Tötung kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Es muss aber für eine strafrechtliche Verurteilung nicht unbedingt zum Schlimmsten, dem Unfall, kommen: Schon wer Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch gesundheitliche Mängel konkret gefährdet, begeht den Straftatbestand der Gefährdung im Straßenverkehr gem. § 315 c StGB. Die extreme Übermüdung ist als Mangel in diesem Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie dem juristischen Schrifttum anerkannt (vgl. Bundesgerichtshof VRS 14, S. 284, Cramer/Sternberg-Lieben, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006). Aufgrund der gravierenden straf- und bußgeldrechtlichen Folgen sollte unbedingt ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dessen Aufgabe wird es sein, zu prüfen, ob der Schlafapnoiker überhaupt schuldfähig ist bzw. war. Gem. § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Gem. § 21 StGB liegt verminderte Schuldfähigkeit vor, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich reduziert ist. Bei Schlafapnoikern, die von Sekunde zu Sekunde im Straßenverkehr einschlafen, besteht die Problematik, dass der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde liegen muss (Grundsatz „nulla poene sine culpa“). Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer strafrechtlichen Schuld. Bei Schlafenden ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht in der Lage sind, einen strafrechtlich relevanten Willen zu entfalten (Lenckner/Eisele, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27.Auflage 2006,Vorbemerkungen zu den §§ 13ff., Rn 39). Die Übermüdung, die zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zählt (Lenckner/Perron, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, § 20 StGB, Rn 13), kann daher zu einem Schulunfähigkeitsgrund führen. Im Einzelfall kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Prozess notwendig werden. Gegen einen Verschuldensvorwurf kann im Einzelfall sprechen, dass keine wahrnehmbaren Anzeichen oder Vorwarnungen vorlagen. Daneben können bußgeldrechtlich beim Einschlafen im Verkehr Geldbußen und Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg drohen. Überfährt der Schlafapnoiker bei Rot eine Ampel, kann ein Bußgeldbescheid (Nr. 132.1 BKat, § 37 II StVO), ggfl. mit Fahrverbot ergehen. Selbiges gilt für das Verursachen eines Verkehrsunfalls. Da dem Beschuldigten ein gesetzliches Schweigerecht zusteht, sollten gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache gemacht werden. Unabhängig davon, ob es zu einer Verurteilung aufgrund eines Verkehrsdelikts kommt, droht jedenfalls ein Nachspiel für die Inhaber von Führerscheinen. Diese müssen gem. § 11 der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird hierdurch eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung Regelungen zur Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Menschen mit chronischen Schlafstörungen vorgesehen. Unbehandelte Schlafst?rungen mit Tagesschl?frigkeit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nach Ziff. 11.2.1 zur Fahruntauglichkeit führen, wenn eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt. Nur behandelte Schlafstörungen führen zur Fahrtauglichkeit, wenn keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt. In jedem Fall fordert der Gesetzgeber als Auflagen regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit. Die Frage, was der Gesetzgeber unter einer ausreichenden „Behandlung“ versteht, wird offen gelassen. Verlangt werden muss hier, dass ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird oder eine Therapie (z.B. CPAP) absolviert worden ist. Nicht ausreichend dürfte allein die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe ohne fachliche medizinische Betreuung sein. Schon drei bis vier Wochen nach Beginn einer CPAP-Therapie ist die Fahrtauglichkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen im Regelfall wiederhergestellt. Bestimmte Atemgeräte können übrigens auch bei laufendem Motor über Zigarettenanzünder angewendet werden. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind unbedingt anzuraten. Unter der Voraussetzung, dass die Führerscheinstelle Kenntnis von der Schlafstörung erhält, muss demnach ernsthaft mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Geht die Verwaltungsstelle zu Unrecht von falschen Tatsachen aus, z.B. von einer unbehandelten Schlafstörung, so kann gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt werden. Wird der sofortige Vollzug der Führerscheinentziehung angeordnet, kann im Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hilfe beansprucht werden. Diese Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung gelten wohlgemerkt für alle Führerscheinklassen und nicht etwa nur für Berufslastkraftfahrer. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, darf der Schlafapnoiker nicht mehr Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, ansonsten droht eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. ? 21 StVG.

Räum- und Streupflicht der Kommunen

Räum- und Streupflicht der Kommunen
17 Januar, 2010 – 21:02 — Udo Ahlbrecht

Jedes Jahr im Winter das gleiche Bild :
Straßen mit Eis und Schnee und die Räumdienste des Staate bzw. der Kommunen kommen nicht hinterher.

Hier eine Zusammenstellung der Kommunalen Räum- und Streupflicht.

Die Städtischen oder Kommunalen Räumdienste fangen falls erforderlich schon in der Frühe ab ca. 4:30 Uhr mit
dem Winterdienst an.
Dieser erfolgt nach einen festen Streu- und Streckenplan der irgendwann einmal festgelegt wurde.
Die Kommunen und Städte sind lediglich verpflichtet die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen
Ortslage, nach der Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee und Eisglätte zu befreien., soweit das zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Im Klartext heißt das: Der Winterdienst ist Einschränkungen unterworfen. Es besteht für die Dienste also entgegen vieler Meinungen
bei der Bevölkerung die generelle Pflicht, sämtliche Fahrbahnen und öffentliche Straßen innerhalb der Ortschaft bei winterlicher Witterung
zu räumen bzw. zu streuen.
Der Einsatzbereich richtet sich in erster Linie an der Gegebenheit und an der Wichtigkeit der einzelnen Straßen für den Verkehr und an der
bestehenden Gefährdung.
Demnach muß der Streudienst grundsätzlich nur tagsüber und nur innerhalb geschloßener Ortschaften auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten verrichtet werden. Eine Straße ist als verkehrswichtig eingeordnet, wenn die „den Hauptverkehrsstrom aufnimmt bzw. den
Hauptdurchgangsverkehr zu bewältigen hat“.
Reine Wohn- und Anliegerstraßen sowie Stichstraßen sind nicht in dieser Kategorie zugeordnet.
Der Aufgabenkatalog für den Winterdienst ist klar aufgeführt.: Nach den wichtigen Bundesstraßen im Ortsbereich werden die Zufahrten zum
Krankenhaus, Feuerwehr und sonstigen wichtigen Bereichen von Eis und Schnee befreit. Erst danach kommen die Steilstrecken an die Reihe,
danach sind alle anderen Straßen dran. Dies ist allerdings bei extremen Witterungsverhältnissen nicht immer möglich.
Die Mitarbeiter der Kommunen und Städte können daher nicht immer überall sein und rechtzeitig die Aufgaben erfüllen.