Das neue elektronische Rezept – E-Rezept ist da Pflicht ab 01.01.2024

Das E-Rezept kommt  ist seit 01.01.2024 verbindliche Pflicht

Ab Januar 2022 wird das E-Rezept für alle verschreibungspflichtigen Medikamente verbindlich. Anders als bisher erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt statt eines Papierrezepts einen QR-Code – wahlweise auf Ihr Smartphone oder als Ausdruck. Das E-Rezept können Sie in der Apotheke Ihrer Wahl einlösen – dies kann eine Online-Apotheke oder auch Ihre Apotheke vor Ort sein. Wir erklären Ihnen, wie das E-Rezept funktioniert.

 

Vorgang: Rezept beim Arzt bestellen. Beim ersten Rezept im Quartal wie gehabt nur mit der Versicherungskarte. Ohne diese Karte ist eine Erstbestellung im Quartal leider nicht möglich.

Nur zur Info: Es werden keine Daten auf der Versichertenkarte gespeichert. Dies ist bei den heutigen Karten nicht möglich. Die Karte wird nur eingelesen damit man auf dem gesicherten Server die Rezeptdaten speichern kann.

Das Rezept kann der Arzt auch direkt auf einen gesicherten Server laden.

Dann gibt es die Möglichkeiten mit einem QR-Code auf das Smartphone oder als Papierform oder noch einfacher der Arzt schickt das Rezept auf den gesicherten Server und der Patient geht mit seiner Versichertenkarte in eine Apotheke seiner Wahl und holt sich seine Medikamente ab. Die Apotheke liest die Karte ein und kann so auf das Onlinerezept auf den Server zugreifen.

Auch hier werden keine Daten auf der Versichertenkarte gespeichert. Die Karte wird zum einlesen der persönlichen Daten benötigt.

Beim Arzt kann man sich bei Bedarf weitere Rezepte bestellen wie bisher dann auch ohne die Karte in diesem Quartal vorzuzeigen.

Nur für die Abholung in der Apotheke wird dann immer die Versichertenkarte benötigt. Die Apotheke hat nur auf den Server zugriff wenn die Versichertenkarte vorliegt und eingelesen werden kann..

Das ist der Nachteil der neuen Lösung. Früher konnte man ggf. im Auftrag eines Patienten die Medikamente abholen. Abholen im Auftrag geht zwar immer noch aber nur mit der Versichertenkarte des Patienten ohne ist es nicht mehr möglich.

Ausnahme vielleicht wenn die Karte bereits eingelesen wurde und das Medikament erst bestellt werden mußte also für den nächsten Tag oder so. Dann ist eine Abholung vielleicht ohne Versichertenkarte Möglich. Aber nur dann

Ausnahmen gibt es aber immer noch:

z.B. Nadel für Spritzen. Diese werden z.Zeit noch auf den Papierrezepten verschrieben. Wie lange dies noch sein wird konnten wir nicht erfahren

 

 

 

Was ist ein E-Rezept?

Grundlage für das elektronische Rezept (E-Rezept) bildet das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – kurz PDSG). Das Gesetz wurde am 03.07.2020 vom Bundestag beschlossen und ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten. Dieses gibt die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ab Januar 2022 vor.

Allerdings hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Richtlinie festgesetzt, wonach einzelne Arztpraxen bis 30. Juni 2022 auch noch mit Papierbelegen arbeiten dürfen, wenn technische Schwierigkeiten bei der Digitalisierung im Wege stehen. Damit soll erreicht werden, dass der Praxisbetrieb zu Jahresbeginn reibungslos läuft und die Patienten wie gewohnt versorgt werden können.

Wie funktioniert das E-Rezept?

Für die Übermittlung und Einlösung des E-Rezepts wird es zwei Wege geben. Sie können entscheiden, ob Sie Ihr E-Rezept per Smartphone und einer sicheren E-Rezept-App verwalten und digital an die gewünschte Apotheke Ihrer Wahl senden wollen oder ob Ihnen die für die Einlösung Ihres E-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten in der Arztpraxis als Papierausdruck ausgehändigt werden sollen.

1. Entscheiden Sie sich für die Smartphone Lösung, so übermittelt Ihr behandelnder Arzt das Rezept als 2D-Code auf Ihr Smartphone. Dieses können Sie dann entweder digital mit Hilfe einer E-Rezept-App direkt einer Vor-Ort- oder Online-Apotheke Ihrer Wahl zuweisen, so dass das Medikament dort vorab bereitgestellt bzw. bestellt werden kann. Oder Sie zeigen den 2D-Code Ihres E-Rezepts auf dem Smartphone direkt vor Ort in der Apotheke vor, wo er eingescannt und bearbeitet werden kann.

Im Apple Store und bei Google Play gibt es kostenlose E-Rezept-Apps sowie Apps der Krankenkassen. Einige dieser Apps enthalten wichtige Funktionen wie z.B. eine Apothekensuche sowie eine Kommunikationsmöglichkeit für Vorabanfragen an Apotheken.

2. Auf Wunsch erhalten Sie Ihr Rezept auch ohne Smartphone. In dem Fall wird das Rezept in Form eines 2D-Codes in der Praxis ausgedruckt – nur nicht mehr als „Rosa Zettel“. Der Ausdruck beinhaltet alle wichtigen Informationen zu Ihrer Verordnung und Rezeptcodes mit den Zugangsinformationen zu Ihrem Rezept. Der Ausdruck wird digital unterzeichnet, ist also auch ohne händische Unterschrift gültig. In der Apotheke wird der Rezeptcode für ein oder mehrere Medikamente gescannt und Sie können diese direkt mitnehmen oder bestellen.

Welche Vorteile bringt das E-Rezept mit sich?

Das E-Rezept verbessert die Abläufe bei der Arzneimittelversorgung in Deutschland. Durch die Einführung des E-Rezepts wird die Behandlung mit Arzneimitteln sicherer. Mit dem eingebauten Wechselwirkungscheck, wird überprüft, ob alle Arzneimittel untereinander verträglich sind. Zudem wird vermieden, dass Rezeptfälschungen, unleserliche Rezepte und formale Rezeptfehler, wie z.B. vergessene Arztunterschriften oder Überschreiten der Abgabefrist, auftreten.

Mit dem Einsatz des E-Rezepts spart sich der Patient zudem die Anfahrtswege in die Praxis und die langen Wartezeiten. Auch die Abläufe in der Arztpraxis und der Apotheke werden einfacher. Mit dem E-Rezept wird nicht nur der Zettelwirtschaft im Gesundheitswesen der Kampf angesagt, sondern auch ein Stück Sicherheit und Bequemlichkeit für die Patientinnen und Patienten geschaffen. Und nicht zuletzt freut sich auch die Umwelt, denn durch die Umstellung auf digitale Lösungen kann viel Papier gespart und die CO2 -Emissionen reduziert werden.

Die Videosprechstunde und das E-Rezept

Die Videosprechstunde, also der Arztbesuch über eine sichere und datenschutzkonforme videotelefonische Verbindung, hat in der letzten Zeit einen richtigen Boom erlebt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Es gibt keine Ansteckungsgefahr in der Praxis, man spart sich die Anfahrtswege und die langen Wartezeiten. Im Anschluss an die digitale Videosprechstunde kann das E-Rezept kontaktlos übermittelt werden.

Inzwischen haben auch ein paar Apotheken die Video-Beratung für sich entdeckt. Ähnlich wie bei der Videosprechstunde beim Arzt können Sie sich bei der Video-Beratung in der Apotheke über die richtige Einnahme Ihrer Arzneimittel und die Wechselwirkungen beraten lassen, Sie können Ihre Bestellungen abgeben und Rezepte einlösen.

Was ist sonst noch geplant?

Neben dem E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen zukünftig auch alle weiteren Leistungen wie etwa Heilmittel, Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege schrittweise elektronisch verordnet werden.

Zuzahlungen und Befreiungen

Zuzahlungen und Befreiungen

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu verschiedenen Leistungen gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen leisten. Die Höhe der Zuzahlungen ist in § 61 SGB V geregelt. Eine Ausnahme gibt es bei Fahrkosten – hier sind Zuzahlungen auch von Kindern und Jugendlichen zu leisten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 SGB V). Diese beträgt grundsätzlich 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch kranke Versicherte gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Belastungsgrenze von 1 v. H. Die Entscheidung zum Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung trifft die Krankenkasse auf Basis einer ärztlichen Bescheinigung (Muster 55).

Für die Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammengerechnet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige werden zudem bestimmte Freibeträge von den gemeinsamen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt abgezogen.

Sofern Versicherte Zuzahlungen über ihre Belastungsgrenze hinaus geleistet haben, können sie zusammen mit den Einkommensnachweisen einen Antrag auf eine teilweise Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen bei ihrer Krankenkasse stellen. Dem Antrag sind auch alle Belege über geleistete gesetzliche Zuzahlungen und bei einer chronischen Erkrankung die ärztliche Bescheinigung hierüber beizufügen.

Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Wurden bereits über die Belastungsgrenze hinaus vom Versicherten Zuzahlungen geleistet, werden die zu viel geleisteten Zuzahlungen von der Krankenkasse zurückerstattet.

Neben den gesetzlichen Zuzahlungen haben Versicherte für bestimmte Leistungen finanzielle Eigenanteile zu leisten. Hierzu gehören beispielsweise Eigenanteile, wenn die Kosten eines Arzneimittels den Festbetrag überschreiten (sogenannte Mehrkosten), oder Eigenanteile zu Zahnersatz, Kieferorthopädie, Hilfsmitteln, die auch Gebrauchsgegenstände sind (z. B. orthopädische Schuhe), sowie künstlicher Befruchtung. Eigenanteile werden nicht im Rahmen der teilweisen Zuzahlungsbefreiung angerechnet.

Eine Übersicht über Leistungen, zu denen gesetzliche Zuzahlungen zu zahlen sind, finden Sie auf den folgenden Seiten.

Darüber hinaus sind eine Reihe von Arzneimitteln von der Zuzahlungspflicht freigestellt. Die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wird 14-täglich vom GKV-Spitzenverband aktualisiert.

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/zuzahlungen_und_befreiungen/zuzahlungen_und_befreiungen.jsp

Überblick über die Kosten eines Arztbesuches oder eines Klinikaufenthaltes

Patientenquittung nach § 305 SGB V

Laut ARD-DeutschlandTrend Februar 2010 wünschen sich 91 Prozent der Befragten, dass Patienten einen genauen Überblick über die Kosten eines Arztbesuches oder eines Klinikaufenthaltes bekommen sollten. Diese Forderung ist nicht neu. Bereits seit 2004 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Patientenquittung. (§ 305 SGB V)

Mit Hilfe der Patientenquittung können gesetzlich Krankenversicherte die Leistung und voraussichtlichen Kosten ihrer Behandlung nachvollziehen. Auf Verlangen des Versicherten müssen Vertragsärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren sowie Vertragszahnärzte und auch Krankenhäuser eine solche Übersicht ausstellen. Die Patientenquittung informiert in verständlicher Form über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten und in Anspruch genommenen Leistungen und deren voraussichtliche Kosten.

Ärzte/ Zahnärzte

Im vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Bereich kann der Versicherte zwischen einer Patientenquittung, die er direkt im Anschluss an die Behandlung erhält (Tagesquittung) oder einer quartalsweisen Patientenquittung wählen. Diese ist spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, von der Praxis auszustellen. Für die Quartalsquittung ist vom Versicherten eine Aufwandspauschale in Höhe von einem Euro zuzüglich der Versandkosten an die Praxis zu zahlen. Aus der Quittung müssen neben den abgerechneten Gebührenziffern auch die entsprechenden Leistungen in verständlicher Form und die voraussichtlichen Kosten hervorgehen.

Krankenhäuser

Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern weisen diese die Patienten bei der Aufnahme schriftlich auf die Patientenquittung hin. Versicherte oder deren gesetzliche Vertreter können sich bis zu zwei Wochen nach Abschluss der Klinikbehandlung entscheiden, ob sie eine Patientenquittung wünschen. Diese wird ihnen dann kostenlos am Entlassungstag übergeben oder ansonsten per Post zugestellt. Die Patientenquittung muss neben einigen Angaben zur Person des Versicherten (Name, Anschrift und so weiter) und zur Rechnung (Datum, Rechnungsnummer)

  • Angaben zu Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte,
  • die Hauptdiagnose
  • sowie den Zuzahlungsbetrag für den Versicherten enthalten
  • sowie Aufnahme-, Entlassungs- und gegebenenfalls den Verlegungstag benennen.

Für ambulante Behandlungen im Krankenhaus sind ebenfalls Patientenquittungen auf Verlangen des Versicherten auszustellen. Es gelten in diesem Fall die vertragsärztlichen Regelungen (siehe oben).

Krankenkassen

Auch die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/transparenz_im_gesundheitswesen/transparenz_im_gesundheitswesen.jsp

Gesetzliche Zuzahlungen- für Medikamente-Krankenhaus-Hilfsmittel

Neben den gesetzlichen Zuzahlungen haben Versicherte für bestimmte Leistungen finanzielle Eigenanteile zu leisten. Hierzu gehören beispielsweise Eigenanteile, wenn die Kosten eines Arzneimittels den Festbetrag überschreiten (sogenannte Mehrkosten), oder Eigenanteile zu Zahnersatz, Kieferorthopädie, Hilfsmitteln, die auch Gebrauchsgegenstände sind (z. B. orthopädische Schuhe), sowie künstlicher Befruchtung.

Zuzahlung Grenzen / Ausnahmen
Arznei- und Verbandmittel 10 % des Preises jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro;
allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels
Fahrkosten pro Fahrt 10 % des Preises jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro;
allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der FahrtAusnahme:
Die Zuzahlung haben auch Kinder und Jugendliche zu leisten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr
Haushaltshilfe 10 % der kalendertäglichen Kosten jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro;
allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Leistung
Heilmittel 10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung
Hilfsmittel 10 % für jedes Mittel jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro;
allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels
Ausnahme:
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind: 10 % je Packung, maximal 10 Euro pro Monat
Krankenhaus-
behandlung
10 Euro pro Kalendertag maximal 28 Tage pro Kalenderjahr
Stationäre Vorsorge 10 Euro pro Tag
Medizinische Rehabilitation (ambulant und stationär) 10 Euro pro Tag bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr
Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter 10 Euro pro Tag
Soziotherapie 10 % der kalendertäglichen Kosten jedoch mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro;
allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels

https://www.gkv-spitzenverband.de

Igelleistungen – Sinn oder Unsinn

Igelleistenungen sind ärztliche LEISTUNGEN die leider nicht von den Krankenkassen übernommen werden und von den Ärzten direkt mit dem Patienten abgerechnet werden.

Lt. Krankenkassen sind viele der Leistungen nicht in der Sache sicher und diese möchten wie immer gerne sparen aber die Ärzte möchten gerne etwas mehr verdienen und leiden tut wie immer der Patient.

Leider nutzen viele Ärzte oder bestimmte Ärzte und Gruppen diese Leistungen gerne aus und die Patienten werden „etwas“ abgezockt.

 

Unser Problem ist eigentlich was bringt uns die Igelleistung wirklich. Sollte man auf den Arzt hören, Auf den Verstand oder auf die Krankenkassen. Alle möchten das Beste für sich. Ob es Sinnvoll ist oder nicht ist ersteinmal nebensächlich. Die Entscheidung allerdings auch hier und da etwas unter Zwang liegt bei  Patienten. Wir sollten uns genau überlegen und ggf. bei jemanden der sich „vielleicht auskennt“ nachhören was aber leichte gesagt wie getan ist. Was mache ich wenn der Arzt sagt ohne Igel mache ich die andere Sache auch nicht.

Jetzt gibt eine Internetplattform

www.igel-monitor.de

 

vielleicht nütze diese etwas oder bringt etwas Licht ins Dunkle:-)

 

 

Verlust des Versicherungsschutzes bei Verschweigen einer von Erkrankung

Verlust des Versicherungsschutzes bei Verschweigen einer Diabetes-Erkrankung

Das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 10 U 1733/01) hat entschieden, dass ein Diabetiker seinen Versicherungsschutz verliert, wenn er bei Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung schwere Erkrankungen oder erkennbar chronischen Erkrankungen verschweigt. Es ist dann in der Regel anzunehmen, dass sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, dass ihn der Versicherer bei wahrheitsgemäßer Beantwortung nur mit erschwerten Bedingungen oder Leistungsausschlüssen aufnehmen würde.

Rufbereitschaft Unfall mit Privatwagen

Rufbereitschaft:

Wenn ein  Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und er bei einem Einsatz seinen Privatwagen nutzt, muß der Arbeitgeber bei einem Unfall für den Schaden aufkommen. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz

Geklagt hatte ein Fernmeldetechniker, der während seiner Rufbereitschaft tatsächlich zu einem Einsatz mußte und auf dem Weg dorthin einen Unfall erlitt.

Sein Privatfahrzeug war zwar vollkaskoversichert, aber er mußte eine Selbst- beteiligung von 500 € leisten. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen.

Zu Recht, entschied das LAG. Da der Mitarbeiter sein eigenes Auto benutzt habe, falle dies in den Risikobereich des Arbeitgebers.

 

Quelle:

AOK pa praxis aktuell 1/2015 Unternehmermagazin der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland

Alkoholkontrolle

Polizisten müssen sich bei einer Alkoholkontrolle exakt an die Bedienungsanleitung des Alkohol-Messgerätes halten.                                        Ein Autofahrer wurde freigesprochen, da er in der vorgeschriebenen Wartezeit ein Glas Wasser getrunken hatte und damit auf den Messwert  eingewirkt hatte  AG Riesa, AZ OWi Js 36868/13

 

Quelle Firmenauto  5/2015

Wenn Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben: Versicherte haben Recht auf Sonderkündigung!

Wenn Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben!: Versicherte haben Recht auf Sonderkündigung.

Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag: Versicherte haben Recht auf Sonderkündigung

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hat darauf hingewiesen, dass Versicherte, deren Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ein Sonderkündigungsrecht haben.

Das Recht auf Sonderkündigung setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Reicht das über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, können Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von bis zu einem Prozent des Einkommens von ihren Mitgliedern erheben. Den Zusatzbeitrag tragen allein die Versicherten. Eine Beteiligung der Arbeitgeber ist nicht vorgesehen. In diesem Fall haben Versicherte ein Recht auf Sonderkündigung. Jede Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den Zusatzbeitrag erhebt, auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.

Das Sonderkündigungsrecht setzt die übliche achtzehnmonatige Mindestbindung nach Beitritt zu einer Krankenkasse außer Kraft. Somit können auch Versicherte kündigen, die erst kürzlich Mitglied in einer anderen Kasse geworden sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer im Januar kündigt, kann zum 1. April in die neue Kasse wechseln. Während der Kündigungsfrist muss der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden. Wer allerdings einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat, dem steht kein Sonderkündigungsrecht zu.

Auch bei weiteren Fragen stehen die Beraterinnen und Berater der UPD telefonisch oder regional persönlich zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller UPD – Beratungsstellen sowie weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite Beratungstelefon abrufbar. Dieses ist montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 0 11 77 22 erreichbar. (Pressemitteilung UPD)