Straf- und bußgeldrechtliche Risiken des Schlafapnoekranken im Straßenverkehr Von Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in der Kanzlei Caspers & Mock in Koblenz. Bei chronischen Schlafstörungen besteht bekanntlich eine stark erhöhte Verkehrsunfallgefahr. Personen mit Schlafapnoe haben statistisch eine siebenmal höhere Unfallrate als andere motorisierten Verkehrsteilnehmer. Neben diversen nachteiligen zivilrechtlichen Folgen hat der Schlafapnoiker vor allem straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Werden durch einen Unfall andere Verkehrsteilnehmer verletzt – oder in schweren Fällen – getötet, droht eine Bestrafung wegen Fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch) oder Fahrlässiger Tötung (§ 222 Strafgesetzbuch). Die Fahrlässigkeit des Schlafapnoekranken besteht darin, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer Acht gelassen zu haben, dass trotz der chronischen Schlafstörung die Gefährdung Dritter und das Einschlafen hingenommen wird. Nickt der Unfallverursacher im fließenden Verkehr am Lenkrad ein, muss er demnach damit rechnen, mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überzogen zu werden. Bei unbehandelter, aber diagnostizierter Schlafapnoe besteht das zusützliche Risiko, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine vorsätzliche Straftat vorwirft, da er den Verkehrsunfall billigend in Kauf genommen habe. Dem Beschuldigten wird also vorgeworfen, die Müdigkeit bemerkt zu haben und sich dennoch ans Steuer gesetzt zu haben. Bei fahrlässigen Körperverletzungen kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen, bei fahrlässiger Tötung kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Es muss aber für eine strafrechtliche Verurteilung nicht unbedingt zum Schlimmsten, dem Unfall, kommen: Schon wer Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch gesundheitliche Mängel konkret gefährdet, begeht den Straftatbestand der Gefährdung im Straßenverkehr gem. § 315 c StGB. Die extreme Übermüdung ist als Mangel in diesem Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie dem juristischen Schrifttum anerkannt (vgl. Bundesgerichtshof VRS 14, S. 284, Cramer/Sternberg-Lieben, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006). Aufgrund der gravierenden straf- und bußgeldrechtlichen Folgen sollte unbedingt ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dessen Aufgabe wird es sein, zu prüfen, ob der Schlafapnoiker überhaupt schuldfähig ist bzw. war. Gem. § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Gem. § 21 StGB liegt verminderte Schuldfähigkeit vor, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich reduziert ist. Bei Schlafapnoikern, die von Sekunde zu Sekunde im Straßenverkehr einschlafen, besteht die Problematik, dass der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde liegen muss (Grundsatz „nulla poene sine culpa“). Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer strafrechtlichen Schuld. Bei Schlafenden ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht in der Lage sind, einen strafrechtlich relevanten Willen zu entfalten (Lenckner/Eisele, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27.Auflage 2006,Vorbemerkungen zu den §§ 13ff., Rn 39). Die Übermüdung, die zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zählt (Lenckner/Perron, in Schänke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, § 20 StGB, Rn 13), kann daher zu einem Schulunfähigkeitsgrund führen. Im Einzelfall kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Prozess notwendig werden. Gegen einen Verschuldensvorwurf kann im Einzelfall sprechen, dass keine wahrnehmbaren Anzeichen oder Vorwarnungen vorlagen. Daneben können bußgeldrechtlich beim Einschlafen im Verkehr Geldbußen und Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg drohen. Überfährt der Schlafapnoiker bei Rot eine Ampel, kann ein Bußgeldbescheid (Nr. 132.1 BKat, § 37 II StVO), ggfl. mit Fahrverbot ergehen. Selbiges gilt für das Verursachen eines Verkehrsunfalls. Da dem Beschuldigten ein gesetzliches Schweigerecht zusteht, sollten gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache gemacht werden. Unabhängig davon, ob es zu einer Verurteilung aufgrund eines Verkehrsdelikts kommt, droht jedenfalls ein Nachspiel für die Inhaber von Führerscheinen. Diese müssen gem. § 11 der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird hierdurch eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung Regelungen zur Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Menschen mit chronischen Schlafstörungen vorgesehen. Unbehandelte Schlafst?rungen mit Tagesschl?frigkeit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nach Ziff. 11.2.1 zur Fahruntauglichkeit führen, wenn eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt. Nur behandelte Schlafstörungen führen zur Fahrtauglichkeit, wenn keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt. In jedem Fall fordert der Gesetzgeber als Auflagen regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit. Die Frage, was der Gesetzgeber unter einer ausreichenden „Behandlung“ versteht, wird offen gelassen. Verlangt werden muss hier, dass ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird oder eine Therapie (z.B. CPAP) absolviert worden ist. Nicht ausreichend dürfte allein die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe ohne fachliche medizinische Betreuung sein. Schon drei bis vier Wochen nach Beginn einer CPAP-Therapie ist die Fahrtauglichkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen im Regelfall wiederhergestellt. Bestimmte Atemgeräte können übrigens auch bei laufendem Motor über Zigarettenanzünder angewendet werden. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind unbedingt anzuraten. Unter der Voraussetzung, dass die Führerscheinstelle Kenntnis von der Schlafstörung erhält, muss demnach ernsthaft mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Geht die Verwaltungsstelle zu Unrecht von falschen Tatsachen aus, z.B. von einer unbehandelten Schlafstörung, so kann gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt werden. Wird der sofortige Vollzug der Führerscheinentziehung angeordnet, kann im Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hilfe beansprucht werden. Diese Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung gelten wohlgemerkt für alle Führerscheinklassen und nicht etwa nur für Berufslastkraftfahrer. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, darf der Schlafapnoiker nicht mehr Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, ansonsten droht eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. ? 21 StVG.