Patientenquittung nach § 305 SGB V
Laut ARD-DeutschlandTrend Februar 2010 wünschen sich 91 Prozent der Befragten, dass Patienten einen genauen Überblick über die Kosten eines Arztbesuches oder eines Klinikaufenthaltes bekommen sollten. Diese Forderung ist nicht neu. Bereits seit 2004 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Patientenquittung. (§ 305 SGB V)
Mit Hilfe der Patientenquittung können gesetzlich Krankenversicherte die Leistung und voraussichtlichen Kosten ihrer Behandlung nachvollziehen. Auf Verlangen des Versicherten müssen Vertragsärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren sowie Vertragszahnärzte und auch Krankenhäuser eine solche Übersicht ausstellen. Die Patientenquittung informiert in verständlicher Form über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten und in Anspruch genommenen Leistungen und deren voraussichtliche Kosten.
Ärzte/ Zahnärzte
Im vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Bereich kann der Versicherte zwischen einer Patientenquittung, die er direkt im Anschluss an die Behandlung erhält (Tagesquittung) oder einer quartalsweisen Patientenquittung wählen. Diese ist spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, von der Praxis auszustellen. Für die Quartalsquittung ist vom Versicherten eine Aufwandspauschale in Höhe von einem Euro zuzüglich der Versandkosten an die Praxis zu zahlen. Aus der Quittung müssen neben den abgerechneten Gebührenziffern auch die entsprechenden Leistungen in verständlicher Form und die voraussichtlichen Kosten hervorgehen.
Krankenhäuser
Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern weisen diese die Patienten bei der Aufnahme schriftlich auf die Patientenquittung hin. Versicherte oder deren gesetzliche Vertreter können sich bis zu zwei Wochen nach Abschluss der Klinikbehandlung entscheiden, ob sie eine Patientenquittung wünschen. Diese wird ihnen dann kostenlos am Entlassungstag übergeben oder ansonsten per Post zugestellt. Die Patientenquittung muss neben einigen Angaben zur Person des Versicherten (Name, Anschrift und so weiter) und zur Rechnung (Datum, Rechnungsnummer)
- Angaben zu Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte,
- die Hauptdiagnose
- sowie den Zuzahlungsbetrag für den Versicherten enthalten
- sowie Aufnahme-, Entlassungs- und gegebenenfalls den Verlegungstag benennen.
Für ambulante Behandlungen im Krankenhaus sind ebenfalls Patientenquittungen auf Verlangen des Versicherten auszustellen. Es gelten in diesem Fall die vertragsärztlichen Regelungen (siehe oben).
Krankenkassen
Auch die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
https://www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/transparenz_im_gesundheitswesen/transparenz_im_gesundheitswesen.jsp