Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX )
Schwerbehinderte Menschen (nicht aber behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, die von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind) erhalten einen Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche im Jahr. Umfasst eine Arbeitswoche des schwerbehinderten Menschen z. B. fünf Arbeitstage, dann stehen ihm fünf Tage Zusatzurlaub zu. Umfasst sie vier Arbeitstage, dann beträgt der Zusatzurlaub vier Tage usw. Ist jedoch durch Tarifvertrag oder sonstige Regelung ein längerer Zusatzurlaub festgelegt, dann besteht ein Anspruch auf den längeren Zusatzurlaub.
In dem Jahr, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft eintritt, steht ein anteilsmäßiger Zusatzurlaub zu: Für jeden vollen Monat in dem die Schwerbehinderteneigenschaft während des Arbeitsverhältnisses vorliegt, steht ein Zwölftel einer Arbeitswoche zu. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet. Verbleibende Bruchteile von weniger als einem halben Tag sind ohne Auf- oder Abrundung zu gewähren.
Falls der Grad der Behinderung unter 50 sinkt (Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft), wird der in diesem Jahr zustehende Zusatzurlaub entsprechend berechnet.
Stellt die Regionalstelle des ZBFS fest, dass der Antragsteller bereits im Vorjahr schwerbehindert war, kann der Zusatzurlaub wie Erholungsurlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen werden.