Rentenversicherung
Schwerbehinderte Menschen können eine vorzeitige Altersrente (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) in Anspruch nehmen, wenn sie die Altersgrenze (siehe unten) erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Da die gesetzlichen Vorschriften (?? 37, 236a SGB VI) mehrmals geändert wurden, sind sie mittlerweile sehr kompliziert. Sie sollten sich daher auf jeden Fall bei Ihrem Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) erkundigen, welche Regelung für Sie gilt.
Vereinfacht dargestellt gelten folgende Altersgrenzen für die Inanspruchnahme der Rente:
Für schwerbehinderte Menschen mit Geburtsdatum 01.01.41 bis 31.12.43 wird die Altersgrenze stufenweise von 60 Jahren und 1 Monat auf 63 Jahre angehoben.
Für schwerbehinderte Menschen mit Geburtsdatum 01.01.44 bis 31.12.51 beträgt die Altersgrenze 63 Jahre.
Für schwerbehinderte Menschen mit Geburtsdatum 01.01.52 bis 31.12.63 wird die Altersgrenze stufenweise von 63 Jahren und 1 Monat auf 64 Jahre und 10 Monate angehoben.
Für schwerbehinderte Menschen mit Geburtsdatum ab 01.01.64 beträgt die Altersgrenze 65 Jahre.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann stets auch vorzeitig unter Inkaufnahme von Abschlägen in Anspruch genommen werden.
Schwerbehinderte Menschen, die bis zum 16.11.50 geboren sind und am 16.11.00 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren, können die Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahrs ohne Abschläge in Anspruch nehmen.